Von Hermann Buslei, Johannes Geyer und Peter Haan
Das Thema Altersarmut spielt auch im Bundestagswahlkampf 2017 eine große Rolle. Langfristig die beste Lösung, um Altersarmut zu vermeiden, wären höhere Löhne durch eine höhere Produktivität. Doch auch das Rentensystem selbst bietet Ansatzpunkte, vor allem kurz- und mittelfristig. Einige Reformvorschläge sehen Verbesserungen für Personen vor, die über Jahrzehnte in die Rentenkasse eingezahlt haben und wegen niedriger Löhne im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind. Angesichts des sinkenden Rentenniveaus könnte dieses Risiko künftig für Personen im Niedriglohnbereich steigen. Wie hoch muss das Lohneinkommen während des Berufslebens in etwa sein, um künftig von der Rente leben zu können, wenn man beispielsweise im Jahr 1970 geboren wurde? Welchen Beitrag kann die Riesterrente leisten? Und was ändert sich durch die neue Freibetragsregelung, nach der ein Teil der privaten Ersparnisse nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird? Erfahrungen mit den neuen Freibetragsregeln sollten zu einer Neubewertung der Anrechnung weiterer Alterseinkünfte, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, genutzt werden.
Seit 2002 ist die gesetzliche Rente allein nicht mehr ausreichend, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Private Vorsorge ist unerlässlich, und auch die betriebliche Altersvorsorge hat an Bedeutung gewonnen. Liegt die spätere Rente unter dem gesetzlich festgelegten Mindestbedarf, wird unter bestimmten Voraussetzungen die „Grundsicherung im Alter“ gewährt.[1] Im Durchschnitt lag der anerkannte Bedarf von Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern im März 2017 bei gut 800 Euro.[2] Zurzeit beziehen gut eine halbe Million Personen oder drei Prozent aller, die die Altersgrenze erreicht oder überschritten haben, solche Leistungen.[3]
Das Erwerbseinkommen ist für alle Formen der Altersvorsorge die wichtigste Grundlage. Der Anspruch an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bemisst sich daran, die betriebliche Altersvorsorge und auch die Einzahlungen in die Riesterrente hängen zumindest teilweise direkt vom Einkommen ab. Staatlich gefördert werden im Rahmen der Riesterrente insbesondere Personen mit geringen Einkommen, da sie direkte staatliche Zuschüsse bekommen.
Für die Höhe der individuellen gesetzlichen Rente ist neben dem Verdienst während des Erwerbslebens auch die Höhe des aktuellen Rentenwerts maßgeblich. Dieser gibt die Höhe der Rente an, die eine Person für ein Jahr mit einem durchschnittlichen Verdienst, also einen Entgeltpunkt, erhält. Aktuell liegt er in Westdeutschland bei 31,03 Euro und in Ostdeutschland bei 29,69 Euro. Die künftigen Rentenwerte hängen wesentlich davon ab, wie sich die durchschnittlichen Bruttolöhne und das Verhältnis von Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern entwickeln.
Schreibt man die aktuelle Entwicklung fort, bleiben der aktuelle Rentenwert und damit auch die individuelle Rentenleistung bei derzeit geltendem Recht bis ins Jahr 2040 in Westdeutschland um mehr als ein Viertel hinter den durchschnittlichen Lohnerhöhungen zurück (Abbildung). Daraus folgt ein sinkendes Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern), das derzeit bei etwa 48 Prozent liegt. Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, könnte ein zusätzliches Einkommen aus einer Riesterrente das Gesamteinkommen über das Grundsicherungsniveau heben. Wesentlich sind dabei der Umfang der Ersparnis und die Verzinsung. Mit dem kürzlich verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt ein weiterer Faktor hinzu: Einkommen aus privater Vorsorge – etwa über eine Riesterrente – werden künftig nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung angerechnet. Stattdessen gibt es einen Freibetrag, der maximal den halben Wert der Regelbedarfsleistung erreicht. Dies sind aktuell rund 200 Euro.
Abbildung: Durchschnittsentgelte der BeitragszahlerInnen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Rentenwert*
Index 2017 = 100
Zwei Beispielpersonen sollen diese Zusammenhänge im Folgenden illustrieren:[4]
Für beide Fälle wird unterschieden, ob die jeweilige Person einen Riestervertrag hat und wenn ja, wie hoch der Zinssatz ist. Die Riesterrente wird in diesem Beispiel über einen Zeitraum von 20 Jahren ausgezahlt. Der Riestervertrag wurde im Jahr 2002 abgeschlossen und von 2009 bis zum letzten Erwerbsjahr zahlen die Beispielpersonen jährlich vier Prozent ihres Bruttolohns ein. Darüber hinaus wird angenommen, dass sie konstant 10,8 Prozent ihrer gesetzlichen Rente an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen müssen und gegebenenfalls Einkommensteuer zahlen. Der Bedarfswert für die Grundsicherung im Alter steigt mit der Wachstumsrate der Löhne.[7] Aufgrund der jüngsten Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes werden die Berechnungen des verfügbaren Einkommens sowohl ohne als auch mit Freibetrag in der Grundsicherung durchgeführt. Alle Berechnungen erfolgen für Westdeutschland.[8]
Beispielhaft für ein Erwerbsjahr steht in der vorliegenden Analyse das Jahr 2016. Die Beispielperson (sowohl A als auch B) arbeitet in diesem Jahr insgesamt 2002 bezahlte Stunden – was einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden entspricht. Das Jahreseinkommen von Person A liegt bei 17.017 Euro (1.418 Euro pro Monat), woraus sich bei einem Durchschnittslohn aller Beitragszahlerinnen und -beitragszahler in Höhe von 36.267 Euro 0,469 Entgeltpunkte ergeben. Person B erhält bei einem Jahreseinkommen von 23.824 Euro (1.985 Euro pro Monat) 0,657 Entgeltpunkte. Vier Prozent des jeweiligen Bruttolohns (681 beziehungsweise 953 Euro) zahlen Person A und Person B in ihren Riestervertrag ein.[9]
Person A: Alterseinkommen im Jahr 2037 nach 45 Jahren Mindestlohn
Person A, die durchgehend den Mindestlohn erzielt, erreicht im Laufe ihres Erwerbslebens 21,6 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit ergibt sich für das erste Jahr des Rentenbezugs im Jahr 2037 eine monatliche gesetzliche Rente, die um etwa 530 Euro unter dem Mindestbedarf liegt (Tabelle 1). Diese Differenz resultiert zumindest zum Teil auch daraus, dass die Beispielperson Sozialversicherungsbeiträge auf ihre Rente abführen muss. Spart die Person in Form eines Riestervertrags, muss differenziert werden: Würde die private Vorsorge vollständig auf die Grundsicherung angerechnet, muss die Rente von Person A selbst bei einer Verzinsung der Riesterbeiträge in Höhe von – aus heutiger Sicht optimistischen – vier Prozent um mindestens 250 Euro im Monat aufgestockt werden. In anderen Worten: Die private Vorsorge hätte keinen einkommenssteigernden Effekt. Unterstellt man den ab 2018 gültigen Freibetrag, erhält die Person im Szenario mit der höchsten Verzinsung 460 Euro aus der Grundsicherung. Sie kann ihr Nettoeinkommen um gut 14 Prozent von 1 451 Euro auf 1 660 Euro steigern, wenn sie privat vorsorgt.
Tabelle 1: Alterseinkommen im Jahr 2037 für Beispielperson A (Mindestlohn)
Person B: Alterseinkommen im Jahr 2037 bei einem Lohn, der 40 Prozent über dem Mindestlohn liegt
Das Beispiel von Person B verdeutlicht, dass der Stundenlohn erheblich über dem Mindestlohn liegen muss, wenn man bei dauerhafter Beschäftigung den Bezug von Grundsicherungsleistungen vermeiden will. Person B verdient 40 Prozent mehr als den Mindestlohn – im Jahr 2016 also 11,90 Euro pro Stunde. Die Beispielperson hat nach ihrem Renteneintritt im Jahr 2037 so gut wie keinen Anspruch an die Grundsicherung – wenn die Riesterrente voll angerechnet wird (Tabelle 2). Im Vergleich zum ersten Beispiel sieht die Einkommenssituation im Alter erwartungsgemäß deutlich besser aus. Das Einkommen übersteigt den Grundsicherungsbedarf bei einer vorhandenen Riesterrente also auch dann, wenn das Sicherungsniveau in der GRV – wie nach geltender Rechtslage zu erwarten und für diese Berechnungen angenommen – sinkt. Berücksichtigt man den ab 2018 geltenden Freibetrag für private Vorsorge in der Grundsicherung, so hat Person B bei einer Verzinsung von vier Prozent ein höheres verfügbares Einkommen, als es ohne den Freibetrag der Fall wäre – gleichzeitig liegt sie aber noch immer unterhalb der Grundsicherungsschwelle, bezieht also weiterhin staatliche Leistungen.
Tabelle 2: Alterseinkommen im Jahr 2037 für Beispielperson B (1,4-facher Mindestlohn)
Bei niedrigen Verdiensten, einem geringen Erwerbsumfang oder bei einer Kombination aus beidem kann das Alterseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern selbst dann deutlich unter der Grundsicherungsschwelle liegen, wenn sie kontinuierlich beschäftigt waren und zusätzlich über einen Riestervertrag privat vorgesorgt haben. Die Beispielperson, die 1970 geboren wurde, ihr ganzes Erwerbsleben über den Mindestlohn bekommt und beim Start der Riesterrente im Jahr 2002 einen Riestervertrag abgeschlossen hat, wird ihre Rente später erheblich aufstocken lassen müssen – selbst dann, wenn die Riesterrente mit vier Prozent nach heutigen Maßstäben gut verzinst ist.
Das Beispiel zeigt aber auch, dass es zu kurz greift, allein den Bezug von Grundsicherung vermeiden zu wollen: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das im kommenden Jahr in Kraft tritt, beinhaltet auch einen Freibetrag für private Altersvorsorge, der nicht länger auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet wird. Somit steigt das verfügbare Einkommen bis zu einem gewissen Grad in jedem Fall, wenn eine Person privat für das Alter vorsorgt. Gleichzeitig erhält sie höhere Grundsicherungsleistungen. Stellt man das verfügbare Einkommen in den Vordergrund, bietet die Reform für die in dieser Analyse betrachteten Beispielpersonen eine klare Verbesserung. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil es um substanzielle Änderungen von vergleichsweise geringen Alterseinkommen geht – in diesem Einkommensbereich ist sozusagen jeder zusätzliche Euro mehr wert als bei hohen Einkommen, da die Grundsicherungsleistungen sozialstaatlich von Haus aus knapp bemessen werden.
Mit der neuen Freibetragsregelung wird das Vertrauen in private Vorsorge bei Geringverdienerinnen und Geringverdienern gestärkt – sie müssen nicht mehr befürchten, dass alle Ersparnisse auf die Grundsicherung angerechnet werden. Das ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung und kann helfen, Altersarmut zu bekämpfen oder zu mildern. Die Erfahrungen mit der neuen Regelung sollten evaluiert und in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob nicht auch Einkünfte aus anderen Vorsorgesystemen, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, in die Freibetragsregelung einbezogen werden könnten.
[1] Zur Grundsicherung und Messung von Armut im Alter, vgl. Johannes Geyer (2015): Grundsicherungsbezug und Armutsrisikoquote als Indikatoren von Altersarmut. DIW Roundup 62 (online verfügbar).
[2] Vgl. Statistisches Bundesamt (2017): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (online verfügbar).
[3] Vgl. Statistisches Bundesamt (2017): 1 026 000 Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Dezember 2016. Pressemitteilung vom 12. April (online verfügbar).
[4] Zur Vereinfachung werden in den Beispielfällen nur Alleinstehende betrachtet. Die Konstruktion der Erwerbsbiografien abstrahiert von individuellen Lohnsteigerungen, beispielsweise durch Berufserfahrung, sowie Arbeitslosigkeit und anderen Veränderungen. Stattdessen soll der Zusammenhang von geringem Entgelt und Anwartschaften an verschiedene Alterssicherungssysteme illustriert werden.
[5] Die Wahl des Jahrgangs 1970 ist beispielhaft, vor allem sollte der Rentenzugang weit in der Zukunft liegen. Die Idee dahinter war, dass beim Renteneintritt das Rentenzugangsalter schon bei 67 liegt, die Niveausenkung der GRV erheblich fortgeschritten ist und auch die Besteuerung der Rente fast 100 Prozent beträgt.
[6] Für die Entwicklung des Mindestlohns über die Zeit wurde angenommen, dass er der allgemeinen Lohnentwicklung folgt. Für die Zeit vor der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 wurde ein äquivalenter Wert angenommen.
[7] Die Bedarfssätze werden alle fünf Jahre anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) festgelegt. In den Jahren dazwischen werden die Bedarfssätze anhand eines sogenannten Mischindexes fortgeschrieben. In den Index gehen die Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter (70 Prozent) und die Entwicklung der Nettolöhne nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (30 Prozent) ein. Die getroffene Annahme, die Grundsicherungsschwelle mit der Entwicklung der Löhne fortzuschreiben, führt zu einem stärkeren Anstieg als beim aktuellen Rentenwert der Fall.
[8] Es existieren bereits verschiedene Berechnungen, die untersuchen, welche Lohnhöhe notwendig ist, um aus eigenen Beiträgen bei kontinuierlicher Erwerbstätigkeit eine gesetzliche Rente oberhalb der Grundsicherung zu beziehen. In der Regel wird dabei aber die Rolle der privaten Vorsorge nicht untersucht. Siehe beispielsweise Johannes Steffen (2015): Ein Mindestlohn für Arbeit und Rente – Erforderliche Höhe eines existenzsichernden Mindestlohns. Portal Sozialpolitik (online verfügbar).
[9] Da in dieser Analyse auf Renditerechnungen verzichtet wird, ist es für die Ergebnisse nicht von Bedeutung, dass ein Teil der Beiträge aus der Riesterförderung (Zulage) stammt. Außen vor bleibt auch eine differenzierte Berechnung der Vertriebskosten, die bei der Riesterrente die Rendite reduzieren können. Stattdessen werden verschiedene Szenarien berechnet, in der die gesamte Sparsumme mit unterschiedlichen Zinssätzen verzinst wird.
Das Thema Altersarmut spielt auch im Bundestagswahlkampf 2017 eine große Rolle. Langfristig die beste Lösung, um Altersarmut zu vermeiden, wären höhere Löhne durch eine höhere Produktivität. Doch auch das Rentensystem selbst bietet Ansatzpunkte, vor allem kurz- und mittelfristig. Einige Reformvorschläge sehen Verbesserungen für Personen vor, die über Jahrzehnte in die Rentenkasse eingezahlt haben und wegen niedriger Löhne im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind. Angesichts des sinkenden Rentenniveaus könnte dieses Risiko künftig für Personen im Niedriglohnbereich steigen. Wie hoch muss das Lohneinkommen während des Berufslebens in etwa sein, um künftig von der Rente leben zu können, wenn man beispielsweise im Jahr 1970 geboren wurde? Welchen Beitrag kann die Riesterrente leisten? Und was ändert sich durch die neue Freibetragsregelung, nach der ein Teil der privaten Ersparnisse nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird? Erfahrungen mit den neuen Freibetragsregeln sollten zu einer Neubewertung der Anrechnung weiterer Alterseinkünfte, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, genutzt werden.
Frei zugängliche Version: (econstor)
http://hdl.handle.net/10419/173287